Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen. Sie gelten gegenüber allen Käufern, Bestellern oder Auftraggebern (alle nachstehend als „Käufer“ bezeichnet). Desweiteren für alle Folgegeschäfte in laufender und künftiger Geschäftsverbindung, auch wenn bei einem späteren Abschluß nicht erneut darauf hingewiesen wird. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir Ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.
  2. Von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende mündliche oder telefonische Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sowie alle Erklärungen unserer Mitarbeiter, die von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Für unsere Lieferungen und Leistungen gilt die VOB, soweit in den folgenden Bedingungen nichts anderes festgelegt ist.

2. Angebote

  1. Angebote sind freibleibend.
  2. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Farbe und Struktur des Steines. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steines liegen, bleiben stets vorbehalten.
  3. Fertigarbeiten unter 20 cm Breite werden zu 20 cm Mindestbreite und Inhalte unter 0,25 qm zu 0,25 qm Mindestinhalt in Rechnung gesetzt.
  4. Die Abrechnung von Bauarbeiten erfolgt nach dem Aufmaß, wobei die Bestimmungen der VOB maßgebend sind.

3. Preise, Verpackung

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, auf Abholfahrzeuge verladen, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Maßgebend für die Fakturierung sind die am Tage der Lieferung/Abholung gültigen Listenpreise: das gilt auch für Abrufaufträge.
  3. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart und schriftlich bestätigt werden.
  4. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Eine Rücknahme der Verpackung (Einweg-, Flach- oder Stufenpaletten, Kisten und Kratten) gegen Gutschrift ist ausgeschlossen.

4. Lieferfristen, Verzug und Unmöglichkeit

  1. Lieferfristen beginnen mit dem Tage der völligen Klarstellung der Aufträge hinsichtlich Auftragsbedingungen und Ausführung zu laufen. Sie gelten vorbehaltlich richtiger, sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Andernfalls können wir ohne Schadenersatzpflicht vom Vertrag zurücktreten.
  2. Ist ein fester Liefertermin vereinbart worden, kommen wir nur durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Überschreiten in Verzug.
  3. Im Falle unseres Leistungsverzuges – Teillieferungen sind jedoch zulässig – oder der von uns zur vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Käufer keine Schadenersatzansprüche geltend machen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
  4. Die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Lieferfristen entfällt bei Fällen höherer Gewalt, bei hoheitlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Maschinenbruch, Transporthindernissen, Rohstoffmangel, Fehlfallen eines Werkstückes und dergleichen.
  5. Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag für den Fall vor, dass der Käufer der Erfüllung seiner Vertragspflichten nicht nachkommt bzw. uns Tatsachen bekannt werden, die seine pünktliche Zahlung in Frage stellen, insbesondere bei bekanntwerden von Insolvenzanträgen, Eröffnung der vorläufigen Insolvenz oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

5. Versand, Lieferung einschl. Montage bzw. Verlegen

  1. Der Versand erfolgt in jedem Fall – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Käufers. Transportiert der Käufer die Ware mit seinem eigenen Fahrzeug, so geht die Transportgefahr nach Verladen auf das Fahrzeug des Käufers auf ihn über.
  2. Für die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager ist Voraussetzung, dass ein mit schwerem Lastzug befahrbarer Anfuhrweg vorhanden ist. Bei Lieferung einschließlich Montage bzw. Verlegen muss bauseits für entsprechenden Lagerplatz, der unmittelbar an den Arbeitsbereich angrenzt, gesorgt werden. Entstehen durch nicht befahrbare Anfuhrwege und zu weit vom Arbeitsbereich entfernte Lagerplätze zusätzliche Kosten, so trägt diese der Käufer.
  3. Vor Beginn der Montage bzw. des Verlegens muss die Baustelle im Arbeitsbereich von Schutt und sonstigen Gegenständen gesäubert bzw. frei sein. Ferner muss der Untergrund bzw. das Mauerwerk für das Versetzen der Platten so geschaffen sein, dass die Montage bzw. das Verlegen ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Unterkonstruktionen, die direkt mit dem Erdreich in Verbindung stehen, müssen vor Beginn des Verlegens bauseits so isoliert werden, dass keinerlei Feuchtigkeit an die versetzten Platten durchdringen kann.

6. Zahlung

  1. Rechnungsbeträge unter € 50,- sind sofort in bar ohne Abzug zu zahlen.
  2. Rechnungen sind grundsätzlich sofort ohne Abzug zahlbar.
  3. Rechnungsregulierungen durch Scheck oder Wechsel müssen vor der Auftragsvergabe vereinbart werden.
  4. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an, und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  5. Wir behalten uns vor, nach unserem freien Ermessen zur Sicherstellung des vereinbarten Kaufpreises oder der Vergütung Vorauskasse oder Leistung einer Sicherheit – auch für schon bestätigte Aufträge – vor Absendung der Ware zu verlangen bzw. gegen Nachnahme zu liefern. Nachnahmekosten gehen zu Lasten des Käufers. Darüberhinaus können wir bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers alle offenstehenden und gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig stellen und/oder gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.
  6. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Für den Käufer ist die Aufrechnung von Gegenforderungen nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
  7. Zahlungen des Käufers können mit befreiender Wirkung nur an uns, nicht jedoch an einen Verkaufsvertreter, Fahrer oder Subunternehmer ohne entsprechende Vollmacht von uns geleistet werden.
  8. Der Auftragnehmer ist bei Bestehen mehrerer Forderungen berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers mit seinen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des Schuldners gemäß § 366 Absatz 1 BGB wird insoweit ausgeschlossen.

7. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

  1. Vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, sind alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens aber 6 Tage nach Erhalt der Ware, und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, sind alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware, in jedem Fall aber vor der Weiterverarbeitung, vor dem Einbau oder dem Verlegen schriftlich anzuzeigen. Die Prüfung der Ware hat sofort bei Anlieferung stattzufinden. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten unwiderruflich als genehmigt. Spätere Beanstandungen durch den Käufer bzw. einen Dritten von bereits verarbeitetem, eingebautem oder verlegtem Material sind – auch hinsichtlich nachträglicher Steinverfärbungen und Ausblühungen – ausgeschlossen.
  2. Besondere Materialeigenschaften z.B. Frost- und Wärmebeständigkeit u.a., gelten nur dann als zugesichert, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der zu liefernde Naturstein wird in Farbe und Struktur möglichst einheitlich ausgewählt. Mustertreue kann jedoch nicht garantiert werden. Vorherige Anfragen über Materialeigenschaften sind daher erforderlich.
  3. Abweichungen in der Farbe, Adern, Tupfen, Striemen und Veränderungen im Gefüge (Struktur/Körnung) sowie sonstige Naturgegebenheiten wie Stiche, Risse, offene Stellen, Poren, Einsprengungen, Glas-Quarzadern, Kristalle und sonstige Versteinerungen können, sofern sie in der natürlichen Beschaffenheit des Steines und des Vorkommens begründet sind, nicht Gegenstand einer Beanstandung bzw. Mängelanzeige sein. Bei buntem Marmor sind sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren fachgerechtes Wiederzusammensetzen, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten (Verdoppelung), sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Steinsorte nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung und können somit ebenfalls nicht Gegenstand einer Beanstandung bzw. Mängelanzeige sein.
  4. Gewähr für mangelhafte Lieferung leisten wir nur im Falle uns nachgewiesenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit und nur in der Weise, dass die fehlerhafte Sache nachgebessert oder ersetzt wird. Ist die Fehlerbeseitigung nach objektiven Gesichtspunkten unmöglich, fehlgeschlagen oder wäre ein unverhältnismäßig hoher Aufwand erforderlich, so können wir die Beseitigung verweigern. In diesem Fall kann der Käufer Minderung des Kaufpreises oder, sofern es sich nicht um Bauleistungen handelt, für die ein Rücktrittsrecht vom Vertrag ausgeschlossen ist, Wandlung verlangen. Schadenersatzansprüche seitens des Käufers sind ausgeschlossen.
  5. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Mangelfolgeschäden, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sein denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines Gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen gleich.
  6. Gespachtelter Travertin kann auch bei sorgfältigst ausgeführter Spachtelung zu Mängeln bei der Außenverlegung führen. Kapillar wirkende Schwundrisse in der Spachtelmasse lassen diese u.U. ausfrieren. Darüber hinaus geht die Spachtelmasse wegen der Eigenschwindung nicht immer eine ausreichende Bindung mit dem Stein ein, sodass sich die Spachtelmasse aus den Poren lösen kann. Dadurch erforderliche Nachbesserungen gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.

8. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt als Vorbehaltsware unser Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder durch Saldoziehung und deren Anerkennung nicht aufgehoben. Hereingabe von Wechseln in Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung führt nicht zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes. Dieser erlischt vielmehr erst bei Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener und nach Tilgung aller unserer Forderungen gegenüber dem Käufer.
  2. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Dazu gestattet uns der Käufer schon hiermit, sein Grundstück und seine Geschäftsräume zu betreten.
  3. Durch die Verarbeitung von uns gelieferter Vorbehaltsware neu entstehende Waren gelten als für uns hergestellt und gehen in unser Eigentum über, ohne das wir hieraus verpflichtet werden. Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware führt zum Miteigentum durch uns entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der Käufer hat in den genannten Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Vorbehaltswaren für uns unentgeltlich zu verwahren.
  4. Im Falle des Verkaufs der in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehenden Vorbehaltsware oder Ihres Einbaus in das Gebäude eines Dritten oder des Käufers tritt der Käufer die entstehende Forderung aus dem Warenverkauf, dem Einbau der Ware bzw. aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltware schon jetzt an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.
  5. Der Käufer darf Vorbehaltsware i.S. der Abschnitte 8.1 und 8.3 und aus deren Verkauf stehende Forderungen ohne unsere vorherige Zustimmung weder verpfänden noch sicherungsweise übereignen oder die Forderung abtreten. Er ist verpflichtet, uns Zugriffe dritter Personen auf unser Eigentum unverzüglich mitzuteilen, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unverzüglich anzuzeigen.
  6. Mit Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, Scheck- oder Wechselprotesten, Zahlungseinstellung, bekanntwerden von Insolvenzanträgen, Eröffnung der vorläufigen Insolvenz oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder eines gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterverarbeitung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware i.S. der Abschnitte 8.1 und 8.3.

9. Bauarbeiten

  1. Die Ausführung von Bauarbeiten erfolgt gemäß den vom Naturwerkstein-Verband e.V. herausgegebenen Richtlinien für das Versetzen und Verlegen von Natursteinen (liegt in unserem Werk zur Einsichtnahme aus). Beanstandungen der Ausführung von Versetz- und Verlegearbeiten sind unverzüglich während der Ausführung beim verantwortlichen Bauleiter, Polier sowie bei uns anzuzeigen. Während dieser Zeit nicht feststellbare Mängel sind unverzüglich nach Offenbarwerden schriftlich bei uns zu rügen.
  2. Für die Ausführung sind maßstäbliche Pläne und die erforderlichen Details zu liefern. Sind die Werkpläne aufgrund an Ort und Stelle genommener Maße von uns herzustellen, so werden die Pläne dem Käufer vor Beginn der Arbeiten zur Genehmigung vorgelegt. Nachträgliche Maßänderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
  3. Gegen uns gerichtete Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verjähren in 12 Monaten, sofern sie nicht auf einem uns zurechenbaren vorwerfbaren Verhalten beruhen. Die Verkürzung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß den §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke). §§ 479 Absatz 1 (Rückgriffsanspruch) und §§ 634 a Absatz 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Weiterhin gilt die Verkürzung nicht, soweit zwingend gehaftet wird, wie z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Gerichtsstand

  1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Lippstadt. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtswidrig oder nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.
  2. Die Verarbeitungen Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b) & lit. f) DSGVO. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Webseite unter https://www.naturstein-risse.de/datenschutz

Stand: 01.11.2023, H. Risse GmbH